Tradition seit 1947

Satzung des Kleingärtnervereins Bad Bramstedt e.V.

 

1. Der Verein führt den Namen "Kleingärtnerverein Bad Bramstedt e.V.", er hat seinen Sitz in Bad Bramstedt und umfaßt den Gemeindebereich von Bad Bramstedt.

2. Er ist Mitglied des Kreisverbandes Segeberg e.V.

3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neumünster unter der Nr. VR 259 eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins und Kleingartenrechts.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:

1. die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten;

2. Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern;

3. die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen, sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und Ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit;

4. die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit;

5. die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluß aller parteipolitischer und konfessioneller Ziele;

6. durch Fachberatung und gegenseitiger Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen;

7. in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Geschichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. vom Landesbund herausgegebenen Richtlinien zu gestalten. Nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zu Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen;

8. den Mitgliedern im Rahmen des Möglichen einschlägig Rechtsberatung und Rechtshilfe zu gewähren oder in grundsätzlichen Fragen durch die übergeordnete Organisation gewähren zu lassen;

9. für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden und dem zuständigen Amt der Landesverwaltung (z.Z. Amt für Land- und Wasserwirtschaft), in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittels des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.

2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlußordnung und Geschäftsordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinorgane. zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.

3. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.

1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes.

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen und muß spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Auftrittserklärung muß schriftlich erfolgen.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender in der Ausschlußordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht an das Vereinsvermögen.

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§6)
  • der Vorstand (§7)
  • der erweiterte Vorstand (§8)
  • die Anlagenversammlung (§9)

1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden:
              die Jahresmitgliederversammlung
              die außerordentliche Mitgliederversammlung

2. Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefaßt werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen.

3. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes, den Kassenberichtes und des Revisorenberichtes,
  • die Beschlußfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen - die den gesamten Verein oder nur einzelne Anlagen betreffen -, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  • die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weitere Mitarbeiter.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen durch Bekanntmachungen, die vom Verein nach eigenem Ermessen bestimmt werden, rechtlich zulässig sind und in die Satzung eingefügt werden, mit einer Frist von 14 Tagen, unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch  dem 1. Vorsitzenden bzw. dem stellv. Vorsitzenden.

5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts sind ausgeschlossen.

6. Bei Beschlußfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:

  • eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten § 15 u. 16.
  • eine 2/3-Mehrheit der abgegeben Ja/Nein-Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes (§ 7 u. 8)
  • eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle das Los entscheidet.

7. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.

Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/1 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 2/3- oder 3/4-Mehrheit bedürfen.

8. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet, vorliegen muß. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
  • dem Rechnungsführer

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (§ 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes, ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können Sie andere Personen schriftliche Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben Sie jedoch verpflichtet.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen, vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.

Für Vorstände und einzelne Vorstandmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zeit bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung wichtige Beschlüsse gefaßt werden müssen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.

6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.

7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluß gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefaßten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollten bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.

9. In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein und zwar in der unter Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von echten Verdienstausfall und baren Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer. Für die Wahl des Fachberaters und der Beisitzer, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl, gelten die Bestimmungen für den Vorstand (s. § 7 Nr. 3).

2. Der Leiter einer Schreberjugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.

3. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber 2 mal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gibt § 7 Nr. 7 Satz 2.

4. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlußfassung hierüber:
  • die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist;
  • Beschlußfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
  • die Bestätigung der Beschlüsse der Anlagenversammlung über die Erhebung von Umlagen.

5. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im übrigen gibt § 7 Nr. 7 Satz 4-6.

6. § 7 Nr. 8-10 gilt entsprechend.

1. In Vereinen, die mehrere Gartenanlagen (Kolonien, Koppeln pp) bewirtschaften, hält jede Anlage nach Bedarf -mindestens aber einmal jährlich - eine Anlagenversammlung ab.
Für jede Gartenanlage wird durch die Anlagenversammlung ein Obmann gewählt. § 7 Ziffer 3 und 10 gelten sinngemäß. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den Verstand Folge zu leisten. In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertrauensleute gewählt werden.

2. Der Anlagenversammlung obliegen:
Die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h., es dürfen nur Beschlüsse gefaßt werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlagen betreffen:
die Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen, die die Anlage betreffen; diese Beschlüsse bedürfen jedoch der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 e).

3. Zur Beschlußfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit.

4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung, gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.

5. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.

6. Der Vorstand und der Obmann überwachten die Einhaltung der Gartenordnung und die Durchführung der Anlagenbeschlüsse.

7. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.

1. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der geschäftsführende Vorstand vermittelnd einzuschalten.

2. Die Schiedsstelle besteht einschließlich Ihrem Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.

3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören.

4. Mißlingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.

5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekanntzugeben.

6. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

7. Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.

9. Im übrigen ist die Ausschlußordnung zu § 4 Abs. 3 dieser Satzung anzuwenden.

1. Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.

1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht- und Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Verein sind grundsätzlich Bringeschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur dich den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.

3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.

4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Verein zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.

5. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzmann gewählt. Die Revisoren haben die Kassenprüfung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenprüfung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, daß die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich an den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.

6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 b) und gilt bis zu endgültigen Bestätigung der Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Nr. 6a festgesetzten Mehrheit beschließen.

2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.

1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

2. Zur Beschlußfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 von Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Zum Austrittbeschluß ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6 a). Die Beschlußfähigkeit (50 v.H. der Mitglieder) muß auch im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.

4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibenbrief mit 14tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.

5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

2. Für den Auflösungsbeschluß ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebene Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a).

3. Durch den Auflösungsbeschluß wird der bisherige Vorstand abberufen.

4. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.

5. Die Auflösung und Liquidatoren des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.

6. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.

7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Kreisverband wird unter der Vereinsregisternummer (VR178) beim Amtsgericht Schleswig geführt.

8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung des Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.

9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.

10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.

 

Stand: (Neufassung 1994) Ausgabe 2003

 

Gartenordnung

 

 

 

 

1.     Kleingärten(KG) – Kleingartenanlagen (KGA)

 

1.1  Begriff KG

Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammen gefasst sind

Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten legt der Kleingartenverein fest.

1.2  Kleingärtnerische Betätigung

Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten und Biotopschutz ist soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.

1.3  Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden, Pflanzen und Umweltschutz, sowie Ordnung und Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.

Die Kleingärtnerin, der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitungen und Kontrollen aus.

 

Das Betreten der Anlage geschieht auf eigene Gefahr.

 

2.     Die Nutzung des Kleingartens

 

2.1  Pächter und Nutzer des KG

 

Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen, Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Bei längerer Abwesenheit z.B. Urlaub oder Krankheit, ist der Pächter verpflichtet dafür zu Sorge zu tragen, dass der Garten bewirtschaftet und sauber gehalten wird. Dauert sie länger als sechs Wochen ist der Vorstand zu informieren.

 

 

2.2  Bewirtschaftung des KG

Der KG ist in einem guten Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstige Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seine Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

2.3  Bewuchs

Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3,5 m werden, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Pilz oder Bakterienkrankheiten wie Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 2).

Bei Kern – und Steinobst sind Niederstämme, die als Busch, Spindel – oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleigärtnerischen Nutzung angemessen. Hochstämme sind nicht zu pflanzen.

2.4  Pflanz und Grenzabstände

Bei Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 1), die Grenzabstände sind verbindlich. Dabei soll beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird

2.5  Neophyten

Entsprechen § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03).

2.6  Gartenbewirtschaftung

In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenanbaus                (Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur – und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durführung von Dünge – und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.                               

Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst – und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostiere und als organische Substanz dem Boden wieder zuzufügen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Stalldung darf in der Zeit vom 01.05. bis zum 30.09. nicht angefahren werden. Pflanzen, die mit ansteckenden Krankheiten wie Feuerbrand, Obstbaumkrebs etc. befallen sind, müssen fachgerecht entsorgt werden.

2.7  Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu schützen.

 

 

 

2.8  Einsatz chemischer Mittel

Auf die Anwendung  von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des aktuellen und gültigen Pflanzenschutzgesetzes, eigesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch im Kleingarten durchzuführen.

2.9  Wasserschutzgebiete

Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenen Festlegungen sind durch die Vorstände bekannt zu machen.

 

3.     Bebauung in Kleingärten

 

3.1  Gartenlaube

Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24m ² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes mit einer First bzw. Dach Höhe von nicht mehr als 3,50 m sowie einer Traufen Höhe von 2,25 m zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten oder Untervermieten derselben ist – auch zeitweise – nicht gestattet.

3.2  Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen im KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Sitz und Wegeflächen dürfen nicht aus geschütteten Beton bestehen.

3.3  Gewächshaus

Ein freistehendes Gewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, oder 3% der Gartenfläche, die Höhe ist auf max. 2.50 m begrenzt. Ein Grenzabstand vom 1 m ist eizuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung (Lagerung von Müll) ist das Gewächshaus zu entfernen.

 

 

 

 

3.4  Elektro und Wasserversorgung

Elektroanschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen – oder Regenwasser entscheidet der Kleingartenverein. Dabei ist darauf zu achten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der Parzelle versickern soll. Eine Wasserentnahme von Oberflächenwasser darf nur mit Handpumpen geschehen. Wasseranschlüsse in den Lauben sind nicht zulässig.

3.5  Feucht – Biotop

Im Kleingarten ist ein künstlicher Teich, der als Feucht – Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von max. 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt auf der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1.10 m beschränkt.

Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen, Sicherung und Verantwortung (Versicherungspflicht) für alle Wasseranlagen obliegen dem jeweiligen Pächter.

3.6  Badebecken

Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 2 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m kann vom Vorstand genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

3.7  Einrichten von Feuerstellen

Das Errichten und Betreiben von Feuerstellen (z.B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin Befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Dieses gilt nicht für das Grillen auf der Parzelle.

3.8  Flüssiggase

Umgang mit Flüssiggasen (z.B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in den Baulichkeiten: Hier sind die geltenden Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas auf der Parzelle befindet.

4.     Tierhaltung

Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

4.1  Hunde und Katzen

Das Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. Für Hunde gilt außerhalb     der Parzelle Leinenzwank. Bei mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu Gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere nicht die Parzelle verlassen können.    Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht in der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA verboten.

4.2  Bienen

 Bienenstände sollen bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden. Ausnahmen für die Bienenhaltung sind im Kleingarten nur auf Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters (Stadt) möglich. Grundsätzlich ist die Bienenhaltung zu fördern.

 

5. Wege und Einfriedungen

5.1 Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seinem KG grenzenden Wege bis zur Mitte zu pflegen.

5.2 Hecken

Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzwände Sichtschutzanpflanzungen, dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen, sie dürfen max. 6 m breit und 1,80 m hoch, zum Schutz der Intimsphäre, sein. Hecken als Sichtschutz dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

5.3 Instandhaltungsarbeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der außen – und Innenabgrenzungen beizutragen.

5.4 Gemeinschaftswege und Flächen

Das Befahren der Wege mit dem KFZ ist in Ausnahmen gestattet. Der Pächter haftet dabei für den von Ihm verursachten Schaden. Das Lagern von Geräten, Baumaschinen, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nur nach Zustimmung des Vorstandes befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Nutzung zu Reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

 

 

6.     Kompostierung und Entsorgung

 

6.1Kompostierung

Kompostierbare Pflanzenrückstände sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiöser Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

6.2Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbare Abfälle ist der Pächter verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunaler Regelung zu entsorgen. Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen, Waschmaschinen dürfen im KG nicht installiert werden. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Kunststoff, Asbest u.ä. Materialien sowie nicht oder nur schwer kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.

6.3Verbrennen

Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet. Frisches Grünmaterial z.B. Pflanzenmaterial aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz, Möbel und andere Abfälle zu verbrennen, ist generell verboten.

 

7.     Umweltschutz

 

7.1  Folgende Maßnahmen sind im Garten anzustreben            

Förderung von Nützlingen (Vogel – und Nutzinsektenschutz durch das aufstellen und  aufhängen von Nistkästen Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen) biologischer Pflanzenschutz (z.B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmittel und Salzen im KG) naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Pflanzgut).

7.2  Pflanzenschutzmittel

Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk, Anwendung im Haus und Kleingartenbereich zulässig, unter Beachtung des Punktes 2.8 möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.

 

 

8.     Sonstige Bestimmungen

8.1  Informationsfluss

Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Pächter an den Mitgliederversammlungen sowie an den fachlichen Beratungen, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben werden, teilnimmt und die Verbandszeitschrift Gartenfreund liest, liegt im Vereinshaus aus.

8.2  Persönliche Arbeitsleistung

Jeder Pächter, ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der      Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um - und  Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen  durch finanzielle Umlage und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat den Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

8.3  Verhalten in der KGA

Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

Eine dem Nachbarn belästigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Vorstand  unter Beachtung der örtlichen Vorschriften.

8.4  KFZ in der KGA

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Auf – und abstellen von Wohnwagen und das Zelten ist innerhalb der KGA ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Autos innerhalb der KGA und den dazugehörigen Abstellflächen ist verboten.

8.5  Pflichten des Pächters

      Der Pächter ist verpflichtet allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem

      Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und

      Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, sowie nichts anderes verordnet ist.

      Jede eigenmächtige Veränderung insbesondre das eigenmächtige beschneiden

      der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen ist untersagt.

 

8.6  Zutritt zur Parzelle

 

      Dem Vorsitzenden, einen von ihm beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten 

       von Behörden nach Ankündigung zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten

       Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung oder Einbruch) 

       ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.

 

8.7  Vertragswidriges Verhalten

 

Kommt der Pächter den sich aus dieser Kleingartenordnung ergebener Verpflichtung nicht  nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

Verstöße gegen die Gartenordnung sind vom Vorstand schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen  zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigen Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Vertrages führen.

 

8.8  Sonntagsruhen im KG

 

An Sonn und Feiertagen dürfen elektrische Geräte sowie Motorgetriebene Maschinen nicht genutzt werden.

 

 

9.     Schlussbestimmungen

Diese Gartenordnung wurde vom erweiterten Vorstand des KGV Bad Bramstedt beschlossen und tritt am 01.01.2017 in Kraft.

 Diese Gartenordnung ist in Anlehnung an die Rahmenkleingartenordnung des Landesbundes SH vom 01.01.2013 geschrieben.

 

 

Anlage -1- Pflanz – und Grenzabstände

 

Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm

 

Gattung                                    Empfohlener Pflanzabstand    Verbindlicher Grenzabstand

 

Apfel                                                   3,00 m                                            2,00 m

 

Birne                                                   3,00 m                                            2,00 m

 

Quitte                                                  4,00 m                                           3,00 m

 

Bei Halbstämmen                                4,00 m                                           3,00 m

 

Steinobst (Niederstämme oder Busch)

 

Gattung                                 Empfohlener Pflanzabstand        Verbindlicher Grenzabstand

 

Sauerkirsche                                         5,00 m                                             3,00 m                       

 

Pflaume, Zwetsche                             5,00 m                                             3,00 m

 

Pfirsich, Aprikose                               3,00 m                                            2,00 m

 

Säulen und Zwergobst                    1 ,00 – 2,00 m                                    1,00m

 

Süßkirschen auf GiSelA5                    4,00 m                                           3,00 m

 

Beerenobst

 

Gattung                                 Empfohlener Pflanzabstand       Verbindlicher Grenzabstand

            

Schwarze Johannisbeere                    1,50 – 2,00 m                                1,25 m

                                                                                                                                             

Rote u. weiße Johannisbeere              1,00 – 1,25 m           1,00 m (Büsche und Stämmchen

 

Stachelbeere                                       1,00 – 1,25 m                                1,00 m            

 

Himbeere                                            0,40 – 0,50 m                     1,00 m (am Spalier)

 

Brombeeren                                          2,00 m                                 1,00 m (am Spalier)

 

Brombeeren                                          1,00 m                             1,50 m (aufrecht stehend)

 

Heidelbeeren                                         1,00 m                                         1,00 m

 

Weinrebe                                               1,30 m                                         1,00 m

 

 

Andere Gehölze

 

Gattung                                Empfohlener Pflanzabstand        Verbindlicher Grenzabstand

 

Form und Zierhecken                                                                                 2,00 m

 

Ziergehölze                                                                                                 2,00 m

 

Zierstämme Ahorn, Weide                   1,00 – 3,00 m                                2,00 m

 

Kleinkronige Bäume                             2,00 – 3,00 m                                2,00 m

 

Haselnuss, auch Korkenzieher                   2,00 m                                      2,00 m

 

 

Anlage –2-

 

Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedene Krankheitserreger und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeiten bieten.

Wald – und Parkbäume, die von Natur aus eine wuchshöhe von 3,00 m überschreiten.

 

Laubbäume:                                                Nadelbäume:

 

Ahorn                                                                        Eibe

Birke                                                                         Tannen (alle Arten)

Buche                                                                        Douglasien

Eiche                                                                         Fichten (alle Arten)

Esche                                                                         Kiefern (alle Arten)

Erle                                                                            Zypressen (alle Arten)

Eberesche                                                                  Lebensbaum (nur als Hecke)

Kastanie                                                                    Mammutbaum

Pappel                                                                       Zedern (alle Arten)

Weide                                                                       Wacholder (alle Arten)

Walnuss

 

 

Deck - und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten.

 

 

Name:                      Wuchshöhe bis Meter:             Schaderreger:

 

Erbsenstauch                                          4

Goldregen                                               7                                             

Essigbaum                                              8                                  Wurzelausläufer

Schlehe                                                   5                                  Scharkavirus

Feuerdorn                                                                                   Feuerbrand

Felsenbirne                                             8                                  Feuerbrand

Mispel (Cotoneaster)                                                                  Feuerbrand

Weiß – und Rotdorn                              7                                   Feuerbrand 

Weymouthskiefer                                    20                                 Blasenrost

Wacholder Sabina und                           7                                  Winterwirt für

       communis Arten                                                                         Birnengitterrost

 

 

Anlage – 3 – Neophyten im Kleingarten

 

Neophyten sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen  nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebieten eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen.

 

Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z.B. der Riesen – Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.

 

Arten, die als problematisch gelten:          Heimatländer:

 

Riesenbärenklau/Herkules Staude                             Kaukasus

(Heracleum mantegazzianum)

 

Japanischer Staudenknöterich                                   China, Korea, Japan

(Fallopia japonica)

Sachalin – Staudenknöterich                                     Sachalin, Kurilen

(Fallopia sachalinensis)

 

Drüsiges Springkraut                                                Himalaya

(Impatiens glaudulifera)

 

Kanadische und Riese – Goldrute                            Nordamerika

(Solidago canadensis und Solidago gigantea)

 

Topinambur                                                              Nordamerika

(Helianthus tuberosus)

 

Beifußblättriges Traubenkraut                                 Nordamerika

(Ambrosia artemisiifolia)

 

Kartoffelrose                                                           Ostasien

(Rosa rugosa)

 

Franzosenkraut/ Kleinblütiges Knopfkraut            Südamerika

(Galinsoga parviflora)

 

Hornfruchtiger Sauerklee                                       Mittelmeer - Länder

(Oxalis corniculata)

 

Essigbaum                                                               Nordamerika

(Rhus typhiani

 

 

 

1.     Kleingärten(KG) – Kleingartenanlagen (KGA)

 

1.1  Begriff KG

Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammen gefasst sind

Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten legt der Kleingartenverein fest.

1.2  Kleingärtnerische Betätigung

Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten und Biotopschutz ist soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.

1.3  Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden, Pflanzen und Umweltschutz, sowie Ordnung und Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.

Die Kleingärtnerin, der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitungen und Kontrollen aus.

 

Das Betreten der Anlage geschieht auf eigene Gefahr.

 

2.     Die Nutzung des Kleingartens

 

2.1  Pächter und Nutzer des KG

 

Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen, Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Bei längerer Abwesenheit z.B. Urlaub oder Krankheit, ist der Pächter verpflichtet dafür zu Sorge zu tragen, dass der Garten bewirtschaftet und sauber gehalten wird. Dauert sie länger als sechs Wochen ist der Vorstand zu informieren.

 

 

2.2  Bewirtschaftung des KG

Der KG ist in einem guten Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstige Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seine Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

2.3  Bewuchs

Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3,5 m werden, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Pilz oder Bakterienkrankheiten wie Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 2).

Bei Kern – und Steinobst sind Niederstämme, die als Busch, Spindel – oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleigärtnerischen Nutzung angemessen. Hochstämme sind nicht zu pflanzen.

2.4  Pflanz und Grenzabstände

Bei Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 1), die Grenzabstände sind verbindlich. Dabei soll beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird

2.5  Neophyten

Entsprechen § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03).

2.6  Gartenbewirtschaftung

In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenanbaus                (Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur – und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durführung von Dünge – und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.                               

Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst – und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostiere und als organische Substanz dem Boden wieder zuzufügen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Stalldung darf in der Zeit vom 01.05. bis zum 30.09. nicht angefahren werden. Pflanzen, die mit ansteckenden Krankheiten wie Feuerbrand, Obstbaumkrebs etc. befallen sind, müssen fachgerecht entsorgt werden.

2.7  Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu schützen.

 

 

 

2.8  Einsatz chemischer Mittel

Auf die Anwendung  von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des aktuellen und gültigen Pflanzenschutzgesetzes, eigesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch im Kleingarten durchzuführen.

2.9  Wasserschutzgebiete

Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenen Festlegungen sind durch die Vorstände bekannt zu machen.

 

3.     Bebauung in Kleingärten

 

3.1  Gartenlaube

Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24m ² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes mit einer First bzw. Dach Höhe von nicht mehr als 3,50 m sowie einer Traufen Höhe von 2,25 m zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten oder Untervermieten derselben ist – auch zeitweise – nicht gestattet.

3.2  Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen im KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Sitz und Wegeflächen dürfen nicht aus geschütteten Beton bestehen.

3.3  Gewächshaus

Ein freistehendes Gewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, oder 3% der Gartenfläche, die Höhe ist auf max. 2.50 m begrenzt. Ein Grenzabstand vom 1 m ist eizuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung (Lagerung von Müll) ist das Gewächshaus zu entfernen.

 

 

 

 

3.4  Elektro und Wasserversorgung

Elektroanschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen – oder Regenwasser entscheidet der Kleingartenverein. Dabei ist darauf zu achten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der Parzelle versickern soll. Eine Wasserentnahme von Oberflächenwasser darf nur mit Handpumpen geschehen. Wasseranschlüsse in den Lauben sind nicht zulässig.

3.5  Feucht – Biotop

Im Kleingarten ist ein künstlicher Teich, der als Feucht – Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von max. 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt auf der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1.10 m beschränkt.

Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen, Sicherung und Verantwortung (Versicherungspflicht) für alle Wasseranlagen obliegen dem jeweiligen Pächter.

3.6  Badebecken

Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 2 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m kann vom Vorstand genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

3.7  Einrichten von Feuerstellen

Das Errichten und Betreiben von Feuerstellen (z.B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin Befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Dieses gilt nicht für das Grillen auf der Parzelle.

3.8  Flüssiggase

Umgang mit Flüssiggasen (z.B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in den Baulichkeiten: Hier sind die geltenden Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas auf der Parzelle befindet.

 

 

 

 

 

 

 

 

4.     Tierhaltung

Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

4.1  Hunde und Katzen

Das Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. Für Hunde gilt außerhalb     der Parzelle Leinenzwank. Bei mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu Gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere nicht die Parzelle verlassen können.    Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht in der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA verboten.

4.2  Bienen

 Bienenstände sollen bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden. Ausnahmen für die Bienenhaltung sind im Kleingarten nur auf Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters (Stadt) möglich. Grundsätzlich ist die Bienenhaltung zu fördern.

 

5. Wege und Einfriedungen

5.1 Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seinem KG grenzenden Wege bis zur Mitte zu pflegen.

5.2 Hecken

Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzwände Sichtschutzanpflanzungen, dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen, sie dürfen max. 6 m breit und 1,80 m hoch, zum Schutz der Intimsphäre, sein. Hecken als Sichtschutz dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

5.3 Instandhaltungsarbeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der außen – und Innenabgrenzungen beizutragen.

5.4 Gemeinschaftswege und Flächen

Das Befahren der Wege mit dem KFZ ist in Ausnahmen gestattet. Der Pächter haftet dabei für den von Ihm verursachten Schaden. Das Lagern von Geräten, Baumaschinen, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nur nach Zustimmung des Vorstandes befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Nutzung zu Reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

 

 

6.     Kompostierung und Entsorgung

 

6.1Kompostierung

Kompostierbare Pflanzenrückstände sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiöser Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

6.2Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbare Abfälle ist der Pächter verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunaler Regelung zu entsorgen. Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen, Waschmaschinen dürfen im KG nicht installiert werden. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Kunststoff, Asbest u.ä. Materialien sowie nicht oder nur schwer kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.

6.3Verbrennen

Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet. Frisches Grünmaterial z.B. Pflanzenmaterial aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz, Möbel und andere Abfälle zu verbrennen, ist generell verboten.

 

7.     Umweltschutz

 

7.1  Folgende Maßnahmen sind im Garten anzustreben            

Förderung von Nützlingen (Vogel – und Nutzinsektenschutz durch das aufstellen und  aufhängen von Nistkästen Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen) biologischer Pflanzenschutz (z.B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmittel und Salzen im KG) naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Pflanzgut).

7.2  Pflanzenschutzmittel

Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk, Anwendung im Haus und Kleingartenbereich zulässig, unter Beachtung des Punktes 2.8 möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.

 

 

 

 

 

8.     Sonstige Bestimmungen

8.1  Informationsfluss

Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Pächter an den Mitgliederversammlungen sowie an den fachlichen Beratungen, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben werden, teilnimmt und die Verbandszeitschrift Gartenfreund liest, liegt im Vereinshaus aus.

8.2  Persönliche Arbeitsleistung

Jeder Pächter, ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der      Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um - und  Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen  durch finanzielle Umlage und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat den Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

8.3  Verhalten in der KGA

Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

Eine dem Nachbarn belästigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Vorstand  unter Beachtung der örtlichen Vorschriften.

8.4  KFZ in der KGA

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Auf – und abstellen von Wohnwagen und das Zelten ist innerhalb der KGA ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Autos innerhalb der KGA und den dazugehörigen Abstellflächen ist verboten.

8.5  Pflichten des Pächters

      Der Pächter ist verpflichtet allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem

      Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und

      Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, sowie nichts anderes verordnet ist.

      Jede eigenmächtige Veränderung insbesondre das eigenmächtige beschneiden

      der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen ist untersagt.

 

 

 

 

 

 

8.6  Zutritt zur Parzelle

 

      Dem Vorsitzenden, einen von ihm beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten 

       von Behörden nach Ankündigung zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten

       Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung oder Einbruch) 

       ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.

 

8.7  Vertragswidriges Verhalten

 

Kommt der Pächter den sich aus dieser Kleingartenordnung ergebener Verpflichtung nicht  nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

Verstöße gegen die Gartenordnung sind vom Vorstand schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen  zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigen Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Vertrages führen.

 

8.8  Sonntagsruhen im KG

 

An Sonn und Feiertagen dürfen elektrische Geräte sowie Motorgetriebene Maschinen nicht genutzt werden.

 

 

9.     Schlussbestimmungen

Diese Gartenordnung wurde vom erweiterten Vorstand des                            KGV Bad Bramstedt beschlossen und tritt am 01.01.2017 in Kraft. Diese Gartenordnung ist in Anlehnung an die Rahmenkleingartenordnung des Landesbundes SH vom 01.01.2013 geschrieben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage -1- Pflanz – und Grenzabstände

 

Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm

 

Gattung                                    Empfohlener Pflanzabstand    Verbindlicher Grenzabstand

 

Apfel                                                   3,00 m                                            2,00 m

 

Birne                                                   3,00 m                                            2,00 m

 

Quitte                                                  4,00 m                                           3,00 m

 

Bei Halbstämmen                                4,00 m                                           3,00 m

 

Steinobst (Niederstämme oder Busch)

 

Gattung                                 Empfohlener Pflanzabstand        Verbindlicher Grenzabstand

 

Sauerkirsche                                         5,00 m                                             3,00 m                       

 

Pflaume, Zwetsche                             5,00 m                                             3,00 m

 

Pfirsich, Aprikose                               3,00 m                                            2,00 m

 

Säulen und Zwergobst                    1 ,00 – 2,00 m                                    1,00m

 

Süßkirschen auf GiSelA5                    4,00 m                                           3,00 m

 

Beerenobst

 

Gattung                                 Empfohlener Pflanzabstand       Verbindlicher Grenzabstand

            

Schwarze Johannisbeere                    1,50 – 2,00 m                                1,25 m

                                                                                                                                             

Rote u. weiße Johannisbeere              1,00 – 1,25 m           1,00 m (Büsche und Stämmchen

 

Stachelbeere                                       1,00 – 1,25 m                                1,00 m            

 

Himbeere                                            0,40 – 0,50 m                     1,00 m (am Spalier)

 

Brombeeren                                          2,00 m                                 1,00 m (am Spalier)

 

Brombeeren                                          1,00 m                             1,50 m (aufrecht stehend)

 

Heidelbeeren                                         1,00 m                                         1,00 m

 

Weinrebe                                               1,30 m                                         1,00 m

 

 

Andere Gehölze

 

Gattung                                Empfohlener Pflanzabstand        Verbindlicher Grenzabstand

 

Form und Zierhecken                                                                                 2,00 m

 

Ziergehölze                                                                                                 2,00 m

 

Zierstämme Ahorn, Weide                   1,00 – 3,00 m                                2,00 m

 

Kleinkronige Bäume                             2,00 – 3,00 m                                2,00 m

 

Haselnuss, auch Korkenzieher                   2,00 m                                      2,00 m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage –2-

 

Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedene Krankheitserreger und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeiten bieten.

Wald – und Parkbäume, die von Natur aus eine wuchshöhe von 3,00 m überschreiten.

 

Laubbäume:                                                Nadelbäume:

 

Ahorn                                                                        Eibe

Birke                                                                         Tannen (alle Arten)

Buche                                                                        Douglasien

Eiche                                                                         Fichten (alle Arten)

Esche                                                                         Kiefern (alle Arten)

Erle                                                                            Zypressen (alle Arten)

Eberesche                                                                  Lebensbaum (nur als Hecke)

Kastanie                                                                    Mammutbaum

Pappel                                                                       Zedern (alle Arten)

Weide                                                                       Wacholder (alle Arten)

Walnuss

 

 

Deck - und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten.

 

 

Name:                      Wuchshöhe bis Meter:             Schaderreger:

 

Erbsenstauch                                          4

Goldregen                                               7                                             

Essigbaum                                              8                                  Wurzelausläufer

Schlehe                                                   5                                  Scharkavirus

Feuerdorn                                                                                   Feuerbrand

Felsenbirne                                             8                                  Feuerbrand

Mispel (Cotoneaster)                                                                  Feuerbrand

Weiß – und Rotdorn                              7                                   Feuerbrand 

Weymouthskiefer                                    20                                 Blasenrost

Wacholder Sabina und                           7                                  Winterwirt für

       communis Arten                                                                         Birnengitterrost

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage – 3 – Neophyten im Kleingarten

 

Neophyten sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen  nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebieten eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen.

 

Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z.B. der Riesen – Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.

 

Arten, die als problematisch gelten:          Heimatländer:

 

Riesenbärenklau/Herkules Staude                             Kaukasus

(Heracleum mantegazzianum)

 

Japanischer Staudenknöterich                                   China, Korea, Japan

(Fallopia japonica)

Sachalin – Staudenknöterich                                     Sachalin, Kurilen

(Fallopia sachalinensis)

 

Drüsiges Springkraut                                                Himalaya

(Impatiens glaudulifera)

 

Kanadische und Riese – Goldrute                            Nordamerika

(Solidago canadensis und Solidago gigantea)

 

Topinambur                                                              Nordamerika

(Helianthus tuberosus)

 

Beifußblättriges Traubenkraut                                 Nordamerika

(Ambrosia artemisiifolia)

 

Kartoffelrose                                                           Ostasien

(Rosa rugosa)

 

Franzosenkraut/ Kleinblütiges Knopfkraut            Südamerika

(Galinsoga parviflora)

 

Hornfruchtiger Sauerklee                                       Mittelmeer - Länder

(Oxalis corniculata)

 

Essigbaum                                                               Nordamerika

(Rhus typhiania)

 

 

Ausschlußordnung

1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.

2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstandes eingesetzten Betreuers seiner Parzelle, seiner Angehörigen und Gäste zurechnen zu lassen.

3. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

a) das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat;

b) das Vereinmitglied trotz zweimaligen schriftlicher Mahnung (Einschreiben oder Empfangsbescheinigung) mit der Zahlung des Pachtzinses drei Monate im Verzug ist;

c) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in grader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige seiner Tischgemeinschaft ordnungsgemäß bewirtschaftet.

d) das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiterverpachtet oder einem Dritten überläßt;

e) das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt;

f) das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig;

g) das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluß errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwand-Abzug;

h) das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt;

i) das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt;

j) das Vereinsmitglied sich so schwerer Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zu schulden kommen läßt, daß diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

Das Ausschlußverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach §10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.

Die Schiedsstelle des Vereins prüft, indem sie den Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt, den Antrag und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.

1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluß aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Eine Rechtsmittelbelehrung muß in der Entscheidung enthalten sein.

2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.

Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.

1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlußverfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.

2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlußverfahren teilzunehmen, ohne daß den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.

Der Spruch auf Ausschluß des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft bzw. ein Einspruch ín der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt wurde.

Mit dem Ausschluß des Vereinmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, daß es damit rechnen muß, daß die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächstmöglichen Termin gekündigt wird.

Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.

Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

 

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Kontakt

KGV Bad Bramstedt e.V. Kleingärtnerverein Bad Bramstedt e.V.
c/o Dieter Fuhrmann (Vorsitzender)
Bissenmoorweg 8
24576 Bad Bramstedt
Tel: 04192/8936700